erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der [...]
erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Ist der Wert solcher Anteile an Kapitalgesellschaften unter die Anschaffungskosten gesunken, wird der dadurch bei dem Gesellschafter eingetretene Vermögensverlust im steuerlichen Privatmögen nur bei Veräußerung der Anteile oder bei Abschluss der Liquidation der Gesellschaft realisiert.
Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob ein Auflösungsverlust bei noch nicht abgeschlossenem Insolvenzverfahren und noch laufenden Vergleichsverhandlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme entstehen kann. Es entschied, dass ein Verlust [...]
erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz
Ein als Politikberater tätiger Unternehmer beschaffte für seine Auftraggeber im Bereich des Bundestags und der Ministerien verschiedene Informationen zu anstehenden Gesetzen. Er berichtete über rechtspolitische Entwicklungen und deren Hintergründe und analysierte sie auch. Er meinte, er erziele gewerbesteuerfreie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er schriftstellerisch bzw. wissenschaftlich tätig sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass er gewerblich tätig ist.
Schriftstellerisch ist nach den Ausführungen des Gerichts eine Tätigkeit nur dann, wenn die Informationen der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Eine reine Ausarbeitung für bestimmte Auftraggeber reicht nicht aus. Ebenso wenig liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit vor, weil der Politikberater lediglich Vorgänge der [...]
erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz
K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen. Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst [...]
erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz
Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Versäumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.
Quelle:
BFH, Urt. v. 20.08.2014, X R 33/12, DStR 2014, S. 2458, BFH/NV 2015, S. 97. [...]