Einkommensteuer | Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz

Einkommensteuer | Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Ver­säumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Be­standskraft vorlag.

Quelle:

BFH, Urt. v. 20.08.2014, X R 33/12, DStR 2014, S. 2458, BFH/NV 2015, S. 97.