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Leistungsprofil
"Wir übernehmen für Sie alle notwendigen Leistungen, damit Sie sich als unser Mandant gelassen zurücklehnen können!"
Ganzheitliche Dienstleistung und effiziente Beratung aus einer Hand
Die strategischen Schwerpunkte unserer Kanzleiaktivitäten gliedern sich wie folgt:
Steuerberatung und Wirtschaftsberatung
Erstellung von Jahresabschlüssen
Erstellung von Steuererklärungen
Gestaltungsberatung bei Rechtsformwahl, Umwandlung, Betriebsaufspaltung, Unternehmenskauf bzw. -umstrukturierung
Erstellung von Gutachten zu steuerrechtlichen Fragestellungen
Beratung im Bereich des internationalen Steuerrechts
Beratung bzgl. Vereinsbesteuerung und Gemeinnützigkeitsrecht
Mitwirkung bei Außenprüfungen
Vertretung vor Finanzbehörden und Finanzgerichten
Beratung bzgl. Beteiligungen und Kooperationen
Begleitung von Unternehmensübernahmen und -verkäufen
Steuerliche Nachfolgeberatung.
Treuhandwesen
Testamentsvollstreckungübernahme von Treuhandaufträgen
Vermögensberatung
Analyse der tatsächlichen privaten Vermögensstruktur
Entwicklung eines Zielkonzeptes für die Vermögenstruktur in unterschiedlichen Lebensphasen
Begleitung der Umsetzung der Vermögensplanungen im Zusammnhang mit tatsächlichen Vermögensanlagen
Strategische Vermögensplanungen
Vermögenscontrolling
Rechnungswesen
Finanzbuchhaltung
Betriebsbuchhaltung
Anlagenbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Unternehmensberatung | Betriebswirtschaftliche Beratung
Beratung zur Existenzgründung
Unternehmensplanung
Investitionsplanung
Finanzierungsberatungen
Erfolgs- und Abschlußanalyse
Strategieberatung
Organisationsberatung (Rechnungswesen, Controlling, Kostenrechnung)
Standortplanung Beratung zur Unternehmens- und Projektfinanzierung
Beratung bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen
Unternehmensbewertungen
News
erstellt am 04.06.2015 von Harald Miltz
Der BFH hat entschieden, dass eine durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn zuzuordnen ist. Denn steuerrechtlich auslösendes Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht die Absicht, aus dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen, sondern die [...]
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erstellt am 22.05.2015 von Harald Miltz
Die Voraussetzungen einer erhöhten Abschreibung in Sanierungsgebieten müssen vor Beginn der Baumaßnahme durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden. Über die Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheides musste der Bundesfinanzhof entscheiden.
Nach seinem nun vorliegenden Urteil erstreckt sich die Bindungswirkung nur auf die [...]
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