Die MITAX hat sich für eine professionelle Art der Kommunikations-Veschlüsselung entschieden.
Die Verschlüsselung basiert auf einer Software-Lösung, die auf unsere speziellen Bedürfnisse als beratendes Unternehmen abgestimmt wurde. Sofern Sie als Mandant Daten an uns in verschlüsselter Form transferieren möchten, muss diese Verschlüsselungssoftware auf ihrem PC installiert werden. Sobald dies erfolgt ist, können E-Mails an uns durch einen einfachen Mausklick verschlüsselt und versandt werden.
Der Versand von E-Mails hat sich in den letzten Jahren zu der meistgenutzten Kommunikationsform etabliert. Sie sind aus dem privaten und dem beruflichen Bereich nicht mehr wegzudenken. Dem Zeitgeist entsprechend ermöglicht diese Kommunikationsform einen schnellen und unkomplizierten Datenaustausch weltweit. Trotz unbestreitbarer Vorteile birgt das Versenden von E-Mails aber auch die Gefahr, dass deren Inhalt von unbefugten Dritten eingesehen werden kann. Vor Datenklau und Manipulationen an elektronisch übermittelten Daten ist niemand sicher, solange keine präventiven Maßnahmen durch geeignete Verschlüsselungsmechanismen getroffen werden.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Wahrung der Datensicherheit werden zunehmend strenger, die Sanktionen für mögliche Verstöße immer einschneidender. Im Interesse unserer Mandanten stehen Datensicherheit und Verschwiegenheit für uns als steuerberatendes Unternehmen an erster Stelle. Der Aufwand ist gering und die Kosten sind vergleichsweise überschaubar.
Gerade bei der Weitergabe hochsensibler Daten, gewinnt das Thema "Datensicherheit" an Bedeutung. Ein Beispiel von vielen ist die Übermittlung persönlicher Daten durch Sie an uns als steuerberatendes Unternehmen für die Erstellung der Lohnbuchhaltung. Nach dem Datenschutzgesetz bleiben sie als Arbeitgeber in datenschutzrechtlicher Hinsicht verantwortlich und haben dafür Sorge zu tragen, dass sensible Daten von Mitarbeitern vertraulich behandelt werden. Anderenfalls drohen empfindliche Geldbußen.
Bei Interesse und Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail, schriftlich oder telefonisch an uns. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem "Impressum". Für direkte Kontaktaufnahme per E-Mail verwenden Sie bitte das entsprechende Formular in der Rubrik "Kontakte".
Der BFH hat entschieden, dass eine durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn zuzuordnen ist. Denn steuerrechtlich auslösendes Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht die Absicht, aus dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen, sondern die [...]
Die Voraussetzungen einer erhöhten Abschreibung in Sanierungsgebieten müssen vor Beginn der Baumaßnahme durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden. Über die Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheides musste der Bundesfinanzhof entscheiden.
Nach seinem nun vorliegenden Urteil erstreckt sich die Bindungswirkung nur auf die [...]