erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Ist der Wert solcher Anteile an Kapitalgesellschaften unter die Anschaffungskosten gesunken, wird der dadurch bei dem Gesellschafter eingetretene Vermögensverlust im steuerlichen Privatmögen nur bei Veräußerung der Anteile oder bei Abschluss der Liquidation der Gesellschaft realisiert.
Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob ein Auflösungsverlust bei noch nicht abgeschlossenem Insolvenzverfahren und noch laufenden Vergleichsverhandlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme entstehen kann. Es entschied, dass ein Verlust erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann, in dem endgültig feststeht, in welcher Höhe der Beteiligte mit Zahlungen aus einer Bürgschaft belastet wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden.
Fazit:
In Zweifelsfällen sollte der Verlust zum frühestmöglichen Zeitpunkt geltend gemacht werden. Lehnt das Finanzamt die Berücksichtigung ab, ist für den folgenden Veranlagungszeitraum der Antrag auf Berücksichtigung des Verlustes erneut zu stellen.