erstellt am 28.03.2015 von Harald Miltz
Ein als Politikberater tätiger Unternehmer beschaffte für seine Auftraggeber im Bereich des Bundestags und der Ministerien verschiedene Informationen zu anstehenden Gesetzen. Er berichtete über rechtspolitische Entwicklungen und deren Hintergründe und analysierte sie auch. Er meinte, er erziele gewerbesteuerfreie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er schriftstellerisch bzw. wissenschaftlich tätig sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass er gewerblich tätig ist.
Schriftstellerisch ist nach den Ausführungen des Gerichts eine Tätigkeit nur dann, wenn die Informationen der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Eine reine Ausarbeitung für bestimmte Auftraggeber reicht nicht aus. Ebenso wenig liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit vor, weil der Politikberater lediglich Vorgänge der Gesetzgebung schriftlich zusammengefasst hatte. Eigene Forschungen wurden von ihm nicht angestellt und die Bewertungen der von ihm ausgearbeiteten Themen hatten nicht die Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit.