erstellt am 04.06.2015 von Harald Miltz
Der BFH hat entschieden, dass eine durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn zuzuordnen ist. Denn steuerrechtlich auslösendes Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht die Absicht, aus dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen, sondern die Veräußerung des Grundstücks und die daraus folgende Auflösung der auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten.
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen sondern – sofern ein steuerbarer privater Veräußerungsvorgang vorliegt – nur [...]
erstellt am 22.05.2015 von Harald Miltz
Die Voraussetzungen einer erhöhten Abschreibung in Sanierungsgebieten müssen vor Beginn der Baumaßnahme durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden. Über die Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheides musste der Bundesfinanzhof entscheiden.
Nach seinem nun vorliegenden Urteil erstreckt sich die Bindungswirkung nur auf die im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale; nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob förderfähige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind. Daher prüft allein die Gemeinde, ob förderfähige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Aufgrund der Wertungen des Baugesetzbuchs muss entschieden werden, wie die Begriffe „Modernisierung" und „Instandsetzung" zu verstehen [...]
erstellt am 22.05.2015 von Harald Miltz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.
Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.
Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung [...]
erstellt am 22.05.2015 von Harald Miltz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass im Veranlagungszeitraum 2008 (vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer) angefallene Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
Im Streitfall hatte ein Anleger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflössen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt.
Der BFH hat das [...]
erstellt am 16.05.2015 von Harald Miltz
Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Als Wohnung ist hier der Ort des Lebensmittelpunkts gemeint. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ständig in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.
Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, stellt keine doppelte Haushaltsführung dar. Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate spielt also in diesem Fall keine Rolle. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist alleine die jeweilige Abwesenheit von der vor Ort genommenen Wohnung [...]