erstellt am 22.05.2015 von Harald Miltz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass im Veranlagungszeitraum 2008 (vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer) angefallene Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
Im Streitfall hatte ein Anleger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflössen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Abgeltungsteuer sollte erst ab dem 1.1.2009 gelten. Das Werbungskostenabzugsverbot gilt für Kapitalerträge im Kalenderjahr ihres Zuflusses, d. h. auch erst ab 2009. Der BFH sah keine Anhaltspunkte dafür, das Werbungskostenabzugsverbot auf Kapitalerträge anzuwenden, die zwar nach dem 1.1.2009 zugeflossen, aber bereits vorher angefallen sind.