erstellt am 07.03.2015 von Harald Miltz
In einer “strafbefreienden Erklärung" gab ein Steuerzahler an, Schenkungsteuer hinterzogen zu haben. Der Erklärung lag der Fall zu Grunde, dass Vermögen aus einer liechtensteinischen Stiftung zunächst auf den Steuerzahler, danach auf zwei Stiftungen in Liechtenstein mit anschließender Rückübertragung auf ihn übertragen wurde. Die auf diese Vorgänge anfallende Schenkungsteuer wurde fristgerecht entrichtet.
Kurze Zeit darauf beurteilte der Bundesfinanzhof die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung als nicht steuerpflichtig. Voraussetzung für diese Entscheidung war, dass die Stiftung im Verhältnis zum Stifter nicht frei über das Vermögen verfügen konnte. Da ein gleichgelagerter Fall vorlag, beantragte der Steuerzahler, seine strafbefreiende Erklärung zu ändern. Das [...]
erstellt am 24.02.2015 von Harald Miltz
Erhält ein Steuerzahler auf der Grundlage eines Vermächtnisses wiederkehrende Bezüge aus den laufenden Erträgen einer gemeinnützigen Stiftung, handelt es sich um „Sonstige Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuerrechts. Sie sind, soweit es sich um Leibrenten handelt, mit ihrem über die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleichbleibenden Ertragsanteil steuerpflichtig.
Durch diese rechtliche Beurteilung wird sichergestellt, dass ein und derselbe Sachverhalt nicht doppelt, nämlich mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer belastet wird. Der Kapitalwert der Bezüge ist bei der bezugsberechtigten Person zum Zeitpunkt des Erbfalls der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Die Bezüge aus den nach dem Erbfall von der Stiftung erwirtschafteten Erträgen unterliegen mit ihrem Ertragsanteil [...]
erstellt am 24.02.2015 von Harald Miltz
Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, führt dies nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven. Vielmehr kann eine Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) vorliegen, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an einen anderen Unternehmer verpachtet werden oder der Unternehmer erklärt, dass er seine Erwerbstätigkeit ruhen lässt. Allerdings müssen die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter die Wiederaufnahme des unterbrochenen Betriebs ermöglichen.
Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg entschied, dass die Pachteinnahmen einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs ist nach diesem Urteil aber grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer. [...]
erstellt am 18.02.2015 von Harald Miltz
Nach früherem Erbschaftsteuerrecht war die Nießbrauchsbelastung anlässlich einer Vermögensübertragung nicht abzugsfähig. Der auf den Kapitalwert der Belastung entfallene Teil der Steuer war lediglich bis zum Wegfall der Belastung zu stunden. Aufgrund der heute gültigen Fassung des Erbschaftsteuergesetzes ist eine Nießbrauchsbelastung sofort mit ihrem Kapitalwert vom Wert des Rohvermögens abzuziehen.
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist eine Schenkung. Er unterliegt mit seinem kapitalisierten Wert der Erbschaftsteuer. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen den Kapitalwerten zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchsrechts und dem Verzicht darauf. Dass die Nießbrauchsbelastung nach altem Erbschaftsteuerrecht nicht abzugsfähig war, ist bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. [...]
erstellt am 18.02.2015 von Harald Miltz
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. [...]