erstellt am 28.01.2015 von Harald Miltz
Ein Erwerber einer Eigentumswohnung stritt sich mit dem Finanzamt, wie der von ihm gezahlte Kaufpreis auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen ist. Letztendlich wollte er eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erreichen.
Als er auch vor dem Finanzgericht nicht Recht bekam, rügte er, dass die Erwerber der anderen Eigentumswohnungen in dem Mehrparteienhaus nicht beigeladen worden sind. Das allerdings vergeblich, denn die Feststellung zur Aufteilung des Kaufpreises betrifft keine gemeinschaftlichen Besteuerungsgrundlagen, sondern sind auf die einzelnen Eigentumswohnungen bezogen. Damit waren die übrigen Eigentümer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits rechtlich betroffen.
Quelle:
BFH, Beschl. v. 10.06.2014, IX B155/13, [...]
erstellt am 28.01.2015 von Harald Miltz
Ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierte sie unfertige Leistungen in Höhe von 8,5 Mio. DM und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten [...]
erstellt am 28.01.2015
Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abfärbewirkung. Alle Einkünfte der Obergesellschaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Untergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Hat die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Denn erst dann ist der Obergesellschaft grundsätzlich ein Gewinnanteil zugewiesen.
Beispiel: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung bei der [...]
erstellt am 28.01.2015 von Harald Miltz
Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage für eine solche Beurteilung können herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sein.
Quelle:
BFH, Beschl. v. 29.07.2014, I B 188/13, BFH/NV 2014, S. 1742.
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erstellt am 28.01.2015 von Harald Miltz
Alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Diese erstreckt sich auf ihr gesamtes (Welt-) Einkommen, das sie in Deutschland und im Ausland erzielen. Dieses Welteinkommensprinzip darf aber nicht dazu führen, dass Einkünfte zweimal, im In- und Ausland, versteuert werden. Deshalb bestimmen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Ort und den Umfang der Besteuerung oder sehen einen Ausgleich vor. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland steuerfrei bleiben, sind allerdings in vielen Fällen in den sog. Progressionsvorbehalt einzubezie-hen, d. h., es ist ein besonderer Steuersatz zu ermitteln: Nach der [...]