erstellt am 24.02.2015 von Harald Miltz
Erhält ein Steuerzahler auf der Grundlage eines Vermächtnisses wiederkehrende Bezüge aus den laufenden Erträgen einer gemeinnützigen Stiftung, handelt es sich um „Sonstige Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuerrechts. Sie sind, soweit es sich um Leibrenten handelt, mit ihrem über die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleichbleibenden Ertragsanteil steuerpflichtig.
Durch diese rechtliche Beurteilung wird sichergestellt, dass ein und derselbe Sachverhalt nicht doppelt, nämlich mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer belastet wird. Der Kapitalwert der Bezüge ist bei der bezugsberechtigten Person zum Zeitpunkt des Erbfalls der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Die Bezüge aus den nach dem Erbfall von der Stiftung erwirtschafteten Erträgen unterliegen mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.