Steuerrecht -> Zugang eines Steuerbescheides

erstellt am 27.07.2010 von Harald Miltz

Bestreitet der Steuerpflichtige, einen durch die Post übermittelten Steuerbescheid überhaupt erhalten zu haben, dann obliegt dem Finanzamt die Beweispflicht über den Zugang. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ergänzend darlegt, aus welchen Gründen ihn der Bescheid möglicherweise nicht erreicht hat.
Gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Bekanntgabefiktion), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.

Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist. Es ist vielmehr notwendig, den Zugang des Verwaltungsakts mittels allgemeiner Beweisregeln, insbesondere durch einen Indizienbeweis nachzuweisen.

Quelle: BFH, Urt. v. 29.04.2009, X R 35/08