Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit einen freien Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben.
Quelle:
BFH-Urteil vom 22. September 2009, VIII R 79/06
Vorinstanz: Finanzgericht München vom 18. Oktober 2006, 9 K 763/03 (EFG 2007, 421)