Steuerrecht -> Absetzbarkeit von Lösegeld

erstellt am 11.06.2009 von Harald Miltz

Lösegeldzahlungen für entführte Mitarbeiter und Wirtschaftsgüter können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer selbst betroffen ist.
4Grundsätzlich ist die Zahlung von Lösegeld betrieblich veranlasst, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens „ausgelöst“ werden sollen. Auch Lösegeldzahlungen sind daher abziehbare Betriebsausgaben.

Anders sieht es das Steuerrecht jedoch, wenn für den Steuerpflichtigen selbst ein Lösegeld gezahlt wird. Dann ist die Lösegeldzahlung nicht betrieblich veranlasst, selbst dann, wenn die Ursache der Entführung im betrieblichen Bereich liegt.

Quelle: Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Volker Wissing,