erstellt am 25.08.2005 von Harald Miltz
Keine außerordentliche Absetzung für Abnutzung eines Softwareprogramms bei Erscheinen einer neuen ProgrammversionEine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung setzt die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit voraus. Bei einem objektiv noch funktionsfähigen Softwareprogramm ist dies nicht der Fall.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass das Erscheinen einer neuen Programmversion nicht zu einer außerordentlichen Absetzung für Abnutzung berechtigt, wenn die Möglichkeit der sinnvollen Nutzung der „alten” Software nicht endgültig entfallen ist.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall beschäftigen.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 18.2.2005, 11 K 5218/03, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 13/05), DStRE 2005, S. 555, EFG 2005, S. 854