Die Kosten der Navigationsanlage gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berrechnung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung
Der private Nutzungsanteil eines Kfz beträgt monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Sonderausstattung. Ein Navigationssystem gehört nicht zur Sonderausstattung und ist daher nicht in den Bruttolistenpreis einzubeziehen.
Fazit: Das Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf ist bisher nicht veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist nunmehr beim BFH anhängig. Bis zur Entscheidung des BFH sollten somit alle relevanten Fälle ihre Bemessungsgrundlage zur 1%-Regelung überprüfen und die Anteile entsprechend reduzieren.
Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 4.6.2004, 18 K 879/03 E (n.v.), Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 37/04