erstellt am 26.08.2007 von Harald Miltz
Unternehmen können auch für bisher noch nicht auffällig gewordenen Forderungen wegen des Ausfallrisikos eine pauschale Wertberichtigung vornehmen und damit ihr steuerliches Ergebnis vorab mindern. Die Finanzverwaltung stellt strenge Anforderungen an den Nachweis eines pauschalen Ausfallrisikos.Gegen eine pauschale Wertberichtigung von 1 % der Nettoumsätze wird das Finanzamt nichts einzuwenden haben. Bei einer höheren Pauschalwertberichtigung von 2 % bzw. 3 % erwartet das Finanzamt detaillierte Berechnungen und Nachweise.
Eine Pauschalwertberichtigung kann nur von den bisher nicht einzelwertberichtigten Netto-Kundenforderungen vorgenommen werden
Damit eine höhere Pauschalwertberichtigung durch das Finanzamt akzeptiert wird, sollten die nachfolgenden Nachweise vorbereitet werden: