Pauschalwertberichtigung bei Forderungen

erstellt am 26.08.2007 von Harald Miltz

Unternehmen können auch für bisher noch nicht auffällig gewordenen Forderungen wegen des Ausfallrisikos eine pauschale Wertberichtigung vornehmen und damit ihr steuerliches Ergebnis vorab mindern. Die Finanzverwaltung stellt strenge Anforderungen an den Nachweis eines pauschalen Ausfallrisikos.

Gegen eine pauschale Wertberichtigung von 1 % der Nettoumsätze wird das Finanzamt nichts einzuwenden haben. Bei einer höheren Pauschalwertberichtigung von 2 % bzw. 3 % erwartet das Finanzamt detaillierte Berechnungen und Nachweise.



Eine Pauschalwertberichtigung kann nur von den bisher nicht einzelwertberichtigten Netto-Kundenforderungen vorgenommen werden



Damit eine höhere Pauschalwertberichtigung durch das Finanzamt akzeptiert wird, sollten die nachfolgenden Nachweise vorbereitet werden:




Ausfallnachweise
Unterlagen, die belegen, dass das Ausfallrisiko im Vergleich zu den Vorjahren tatsächlich gestiegen ist

Nachlässe
Die Umsätze, bei denen Preisnachlässe gewährt und vom Kunden in Anspruch genommen werden, nehmen zu -> statistischer Nachweis

Mahnungen
Die Mahnkosten nehmen stetig zu

Zinsverluste
Berechnungen zu den Zinsverlusten wegen verspäteter Zahlungen und bei gewährten Nachlässen