erstellt am 08.05.2015 von Harald Miltz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist.
Die Weiterleitung der Arbeitgeberbeiträge war nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH, sondern allein durch das Arbeitsverhältnis der Ehefrau veranlasst. Der Bruttolohn war wirtschaftlich gesehen als angemessene Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zu würdigen.
Quelle:
BFH, Urt. v. 21.10.2014, VIII R 21/12, BFH/NV 2015, S. 548, DStR 2015, S. 353.
BFH, Urt. v. 04.12.2014, IV R 28/11, GmbHR 2015, S. 274.