erstellt am 18.04.2015 von Harald Miltz
Zahlungen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) an ihre Gesellschafter werden u. a. nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie fremdüblich sind, das heißt dem entsprechen, was auch fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Wird die sog. Fremdüblichkeit verneint, mindert die Ausgabe nicht das Einkommen der Gesellschaft und damit die Steuerlast, sondern stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung für die Gesellschaft günstig ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dahin gehende Rechtsprechung jetzt für einen Fall bestätigt, in dem eine nicht überhöhte Pacht für einen Firmenwert gezahlt wurde, die Ermittlung der Pachthöhe aber unüblich war, da sie von der Gewinnentwicklung der Verpächterin abhängig war.