erstellt am 16.05.2015 von Harald Miltz
In einem Fall der Betriebsaufspaltung waren A und B zu jeweils 50 % am Gesellschaftskapital einer GmbH & Co. KG beteiligt. Am Stammkapital der GmbH waren A mit 60 % und B mit 40 % beteiligt. Im September 2000 fassten die Beteiligten als Gesellschafter der GmbH den Beschluss, die Gewinnverteilung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass B seine Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum2. Januar 2001 an A abtreten und aus den in der Vergangenheit thesaurierten Gewinnen eine Bardividende ausgezahlt bekommen sollte, zahlbar bis zum 1. Januar 2001. Die Ausschüttung erfolgte auch im Jahr 2001.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die inkongruente Gewinnausschüttung nicht anzuerkennen war. Es handele sich insgesamt um die Veräußerung der GmbH-Anteile im Jahr 2000. Die übrigen Vereinbarungen seien wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht anzuerkennen.
Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof in der einvernehmlich getroffenen und notariell beurkundeten Satzungsänderung zur abweichenden Gewinnverteilungsregelung keinen Gestaltungsmissbrauch. Die Zusammenfassung dieser Satzungsänderung mit dem Beschluss über die Gewinnausschüttung und der Anteilsübertragung in einer notariellen Urkunde ist zulässig und nicht zu beanstanden. Eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung ist steuerlich anzuerkennen.
Die Gewinnausschüttung war allerdings nach dem Gesellschafterbeschluss in der Sonderbilanz von B zum 31.12.2000 zu aktivieren. Für die Erstellung von Sonderbilanzen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Buchführung und Bilanzierung. Am Schluss eines Wirtschaftsjahrs ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung auszuweisen ist. Maßgeblich für das Jahr der Aktivierung ist das Jahr der Beschlussfassung und nicht das der Auszahlung der Dividende.
Formaljuristisch wird die Entscheidung wie folgt begründet: Es ist grundsätzlich zuerst der Jahresabschluss festzustellen. Erst danach kann ein Ge-winnverwendungsbeschluss gefasst werden. Ein Gewinnverwendungsbeschluss über bereits in den Vorjahren thesaurierte Gewinne kann im laufenden Geschäftsjahr gefasst werden. Es bedarf dazu keines weiteren Gewinnverwendungsbeschlusses nach der Feststellung des laufenden Jahresabschlusses.