erstellt am 07.07.2014 von Harald Miltz
Der BFH hatte bereits 2010 entschieden, dass vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Einkommensteuern nicht zu versteuern sind. Daraufhin hatte der Gesetzgeber am 14.12.2010 reagiert und die Steuerpflicht gesetzlich eindeutig geregelt. Die neue Vorschrift sollte in allen offenen Fällen, also auch rückwirkend angewendet werden.
Der 8. Senat des BFH sieht in der rückwirkenden Anwendung keinen Verfassungsverstoß. Außerdem hat er entschieden, dass für mehrere Jahre gezahlte Erstattungszinsen keine außerordentlichen Einkünfte sind, die begünstigt zu versteuern wären.
Quelle:
BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 33/07, BFH/NV 2010, S. 1917, DStR 2010, S. 1829.
BFH, Urt. v. 12.11.2013, VIII R 36/10, DStR 2014, S. 316, DB 2014, S. 333; beim 1. Senat des Bundesfinanzhofs ist zur Frage der rückwirkenden Anwendung noch eine weitere Revision anhängig: I R 34/13.