erstellt am 16.05.2015 von Harald Miltz
Ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärtig tätig, weil eine Probezeit vereinbart wurde. Auch eine unbedingte Versetzungsbereitschaft oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ändert nichts an dieser Beurteilung.
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu dem noch bis einschließlich 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht ergangen.
Mit Wirkung ab 1.1.2014 gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung. Danach ist von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.