erstellt am 09.02.2014 von Harald Miltz
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften sein können, die der Veräußerer aus anderen Vermietungsobjekten erzielt.
Dies ist der Fall, wenn und soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung (z. B. Darlehenstilgung) der anderen Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Vertrag endgültig festgelegt war.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.