erstellt am 08.05.2015 von Harald Miltz
Auf Antrag des Steuerzahlers können die ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (sog. Günstigerprüfung).
Bei der Günstigerprüfung kommt zwar nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der progressive Regelsteuersatz. Da die Ermittlung der Kapitaleinkünfte auch bei der Günstigerprüfung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen ist, kommt auch im Falle der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten zur Anwendung. Der Abzug bleibt damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € beschränkt.
Die Günstigerprüfung ist als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen, mit der Steuerzahler, deren Steuersatz niedriger ist als 25 %, eine weitere Begünstigung erhalten. Diese soll aber nicht dazu führen, dass die derart Begünstigten vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden.
Quelle:
BFH, Urt. v. 28.01.2015, VIII R 13/13, DStR 2015, S. 565, DB 2015, S. 656.