erstellt am 08.05.2015 von Harald Miltz
Nach dem Kauf eines vermieteten sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses wirkte der Grundstückseigentümer auf die Beendigung sämtlicher Mietverhältnisse hin, um eine Komplettsanierung des Hauses durchführen zu können. Im Jahr 1999 zogen die letzten Mieter aus. Im Jahr 2011 erfolgte die Generalsanierung des Gebäudes. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden fast keine Vermietungseinkünfte erzielt, so dass das Finanzamt die Werbungskostenüberschüsse (Verluste) für die Jahre 2002 bis 2007 nicht anerkannte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, sind auch während der Leerstandszeiten als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im entschiedenen Fall hat der Vermieter allerdings den zeitlich begrenzten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum überschritten. Er hatte über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren nichts unternommen, um die Wohnungen zu sanieren und zu vermieten.