Einkommensteuer | Berechnung von Unterhaltsleistungen von Selbständigen ist auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen

erstellt am 25.08.2012 von Harald Miltz

Ein Gewerbetreibender machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 Unterhaltsleistungen an seine bedürftige Mutter in Höhe von 4.284 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.379 €, die es auf Grundlage der Einkünfte 2008 abzüglich Steuern berechnete.
Der Bundesfinanzhof hält diese Berechnung nicht für korrekt, weil sie Schwankungen, die bei Einkünften von Selbstständigen regelmäßig vorkommen, nicht berücksichtigt. Richtig ist deshalb eine Berechnung auf der Grundlage von drei Jahren. Dabei sind Steuerzahlungen in den Jahren zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.03.2012, VI R 31/11, DStR 2012, S. 1084