erstellt am 16.05.2015 von Harald Miltz
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG hatten Gesellschaftsanteile einer GmbH erworben. Etwa ein Jahr später ließen sie eine Kommanditgesellschaft (KG) ins Handelsregister eintragen. Die GmbH war als Komplementärin zur alleinigen Geschäftsführung der KG befugt. Bis zur Löschung im Handelsregister vergingen fünf Jahre, ohne dass die Gesellschaft wirtschaftlich aktiv wurde. Sie erzielte laufend geringe Verluste. Das Finanzamt verweigerte deren Anerkennung mit der Begründung, dass jegliche Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe.
Der Bundesfinanzhof sah das anders: Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt als Gewerbebetrieb die Tätigkeit einer Personengesellschaft, deren Absicht es ist, Einkünfte zu erzielen und eine als Komplementärin fungierende Kapitalgesellschaft, die die Geschäftsführung ausübt. Dabei besteht keine Verpflichtung, ein gewerbliches Unternehmen auszuüben. Aus diesem Grund gehört auch eine Vermietungseinkünfte erzielende GmbH & Co. KG als sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft zu den betroffenen Unternehmungen. Es muss aber in jedem Fall die Absicht vorhanden sein, einen gewerblichen Totalgewinn zwischen der Betriebsgründung und der Betriebsbeendigung zu erzielen. Die Tätigkeit darf allerdings nicht dazu bestimmt oder geeignet sein, persönliche Neigungen der Gesellschafter zu befriedigen, oder dem Zweck dienen, wirtschaftliche Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu erzielen. Ansonsten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.
Während einer Anlaufphase ist auch bei laufenden Verlusten von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Es ist kein Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht, wenn der Betrieb wieder eingestellt wird, ohne eine Geschäftstätigkeit aufgenommen zu haben.