erstellt am 15.04.2015 von Harald Miltz
Aufgrund einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung musste das Finanzamt nach acht Jahren 58.000 € gezahlte Nachzahlungszinsen erstatten. Die betroffenen Steuerzahler verlangten darauf Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, somit knapp 28.000 €. Sie meinten, der Staat sei verpflichtet, einen ungerechtfertigt erhaltenen Betrag zu verzinsen.
Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Der Ausschluss der Verzinsung zu erstattender Nachzahlungszinsen ergibt sich aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes. Nach der Abgabenordnung werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören u. a. die Zinsen und damit auch Nachzahlungszinsen.
Die Nichtverzinsung von Nachzahlungszinsen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Steuerzahler im Vergleich zum Fiskus. Sämtliche steuerlichen Nebenleistungen und damit auch deren Erstattungen sind von der Verzinsung ausgenommen. Weder Steuerzahler noch Fiskus haben einen Anspruch auf Verzinsung für zu Unrecht geleistete Zinsen oder andere Nebenleistungen. Es besteht keine einseitige Verzinsungspflicht zugunsten des Staates.